Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde zugestimmt. Die Erhöhung geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück und tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Das Lohnplus sei für viele Menschen in Deutschland „möglicherweise der größte Lohnsprung in ihrem Leben“, hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag gesagt. Von der Erhöhung profitieren mehr als sechs Millionen Menschen. Neben mehr Leistungsgerechtigkeit sei die Erhöhung des Mindestlohns aber auch aus ökonomischer Sicht ein Vorteil, so Heil: „Damit stärken wir die Kaufkraft und geben einen wichtigen Impuls für die wirtschaftliche Erholung.“

Auch Mini-Job-Grenze erhöht sich

Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Sie wird daher künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst. Unter Berücksichtigung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze dürfen Minijobber*innen ab 1. Oktober 2022 maximal 43,33 Stunden im Monat und somit etwa 10 Wochenstunden arbeiten. Mit dem Gesetz trifft die Bundesregierung zudem Maßnahmen, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fördern und gleichzeitig dabei helfen sollen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden.

Ein bereits für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis abgegebener Befreiungsantrag behält seine Wirkung. Bis zum 30. September 2022 beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob weiterhin 450 Euro. Bitte beachten Sie, dass die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden müssen.

Verdienstgrenze beim Midi-Job steigt auf 1.600 EUR

Ab Oktober 2022 gilt als Midi-Job, wenn der Beschäftigte monatlich 520,01 bis maximal 1.600 Euro verdient. Damit wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Zudem werden Arbeitnehmer*innen mit Verdienst im unteren Bereich beim Sozialversicherungsbeitrag entlastet. Das soll den Anreiz erhöhen, mehr zu arbeiten. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber*innen im unteren Einkommensbereich stärker belastet. Ihr Anteil beträgt zunächst wie beim Mini-Job etwa 28 Prozent und wird gleitend bis zur Einkommensgrenze von 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.