Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) wird ab dem 1. Januar 2025 bei inländischen B2B-Rechnungen Pflicht. Das wurde im Zuge des Wachstumschancengesetz vom Bundesrat, am 22. März, beschlossen. Dieser Schritt ist notwendig und Voraussetzung für das von der EU-Kommission für 2028 geplante elektronische Meldesystem. Doch keine Panik! Weil Digitalisierungsprozesse Zeit, Ahnung und technische Voraussetzungen brauchen, sind für Unternehmen Übergangsregelungen (gemäß § 27 Abs. 39 UStG-E) für den Zeitraum von 2025 bis 2027 vorgesehen. Welche Regelungen das sind, lesen Sie HIER.

Was wird sich ab dem 1. Januar 2025 noch ändern?

Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden. Wobei eine E-Rechnung eine Rechnung ist, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Unter „sonstige Rechnungen“ fallen alle Papierrechnungen und E-Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue Definition erfüllen (z.B. PDF-Rechnungen, auch wenn diese per Mail versendet werden).

Gut zu wissen

Die Verpflichtung, eine E-Rechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B), egal, ob das Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird. Spätestens ab 2028 müssen auch umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer im B2B- Bereich E-Rechnungen stellen. Zudem ist die Verwendung von bestimmten etablierten Verfahren wie z.B. EDI dann auch nicht mehr möglich.

Ausführlichere Informationen zum Thema E-Rechnung finden Sie HIER