Aller guten Dinge sind drei, dachte sich wohl die Regierungskoalition und hat im Rahmen eines Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes den Umsatzsteuersatz temporär gesenkt. Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ist eine Absenkung von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% geplant- Dadurch soll die Kauflust der Menschen angeregt und der Wirtschaft unter die Arme gegriffen werden. Für den Konsumenten ist es also erstmal eine positive Nachricht ist, weil er bei jedem Einkauf 3 Prozent spart. Im Kleinen werden bis auf krumme Preise erstmal jedoch keine allzu großen Unterschiede bemerkbar sein, erst bei größeren und teureren Anschaffung lohnt sich die Ersparnis tatsächlich.

Doch was bedeutet das für den Einzelhandel und was müssen Sie als Unternehmer oder Gründer beachten? Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer ist in der Regel der Tag, an dem eine Ware geliefert bzw. eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Dieser Grundsatz gilt auch bei Leistungen, die über einen langen Zeitraum erbracht werden. Der Umsatzsteuersatz, der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung einer Leistung gilt, ist anzuwenden. Das gilt auch, wenn die Ware oder Dienstleistung schon vorher ganz oder teilweise bezahlt wurde. Durch eine Anzahlung zu viel oder zu wenig bezahlte Umsatzsteuer ist durch den Unternehmer in der Schlussrechnung zu korrigieren. 

Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Für mehr Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-06-25-faq-umsatzsteuersatzsenkung.html